Der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei Fernabsatzgeschäften im Falle des Widerrufs die Kosten der Hinsendung auf jeden Fall vom Unternehmer erstattet werden müssen. Allenfalls die Kosten der Rücksendung drüfen dem Verbraucher vertraglich auferlegt werden. Dies allerdings auch nur, sofern der Wert der Ware 40,00 EUR nicht übersteigt.
Der EuGH hatte auf Vorlage des BGH in einem Rechtsstreit des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen den Heinrich-Heine-Versand über die Frage zu entscheiden, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 (Fernabsatzrichtlinie) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?
Art. 6 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmt unter der Überschrift „Widerrufsrecht“:
„(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. …
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen"
Der Heine-Versand und mit ihm die Bundesregierung hatten im Verfahren die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Kosten der Hinsendung nicht um Kosten handele, die "infolge der Ausübung des Widerrufsrechts" entstehen, sondern unabhängig vom Widerruf bereits im Vorfeld. Insoweit seien die Mitgliedststaaten nicht gehindert, die Kostentragung zu Lasten der Verbraucher zu regeln.
Dieser Auffassung erteilte der EuGH nun eine klare Absage. Die Erwägungsgründe der Richtlinie und die gebotene einheitliche Auslegung der unterschiedlichen Sprachfassungen der Richtlinie lasse für ein derartiges Verständnis der Regelungen keinen Raum.
Aus Verbrauchersicht ist es zu begrüßen, dass in dieser Frage nun Rechtssicherheit herrscht und sie stets auf die Erstattung der Hinsendekosten bestehen können. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, die Vorschriften des BGB entsprechend der Entscheidung des EuGH richtlininenkonform auszulegen.
Für die Unternehmer, die unter Berufung auf die unklare Rechtslage die Hinsendekosten im Falle des Widerrufs bislang nicht erstattet haben, ist die Entscheidung hingegen ein herber Schlag.

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