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Es gibt viele gute Gründe für den Versand einer Abmahnung. Deshalb erfolgen die meisten Abmahnungen auch im berechtigten Interesse des Abmahnenden und sind grundsätzlich nicht zu kritisieren. Leider gibt es aber auch immer wieder Abmahnungen, bei denen man sich als objektiver, wirtschaftlich denkender Betrachter durchaus fragen muss, ob diese wirklich von sachlichen Interessen geleitet sind oder ob nicht mit dem Versand der Abmahnung möglicherweise sachfremde Ziele verfolgt werden.

In § 8 Abs. 4 UWG ist ausdrücklich geregelt, dass missbräuchliche Abmahnungen unzulässig sind. Wann aber ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich? Diese Frage lässt das Gesetz weitgehend offen. Lediglich ein Regelbeispiel des Rechtsmissbrauchs ist in § 8 Abs. 4 UWG ausdrückh geregelt. Danach ist eine Abmahnung jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Abgemahnten  einen Anspruch auf Kostenerstattung entstehen zu lassen.

Damit sind einerseits Fälle erfasst, in denen Verbände nicht satzungsmäßige Ziele, sondern vorwiegend Gewinninteressen erfolgen. Andererseits sind aber auch Fälle erfasst, in denen finanziell leistungsstarke Unternehmen das Mittel der Abmahnung einsetzen, um kleinere Mitbewerber aus dem Markt zu drängen sowie ferner Fälle, in denen die Abmahnung vorwiegend dem Gebühreninteresse eines Rechtsanwaltes dienen.

Ob ein solcher Fall des Rechtsmissbrauchs tatsächlich vorliegt oder nicht lässt sich in der Praxis jedoch meistens schwer feststellen, da dem Betroffenen zumeist nur ein Bruchteil der maßgeblichen Umstände bekannt ist. Dies hat einerseits zur Folge, dass rechtsmissbräuchliche Abmahnungen häufig gar nicht als solche erkannt werden oder aber Rechtsmissbrauch im Prozess nicht nachgewiesen werden kann. Dies hat andererseits aber auch zur Folge, dass Abmahnungen immer häufiger mit grundsätzlichem Argwohn betrachtet werden, auch wenn sie sachlich und betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sind.

Dieses Informationsangebot dient sowohl der vorbeugenden Aufklärung als auch der nachsorgenden Verteidigung gegen Abmahnungen. Vor allem aber dient sie der Bekämpfung von missbräuchlichen Abmahnungen.