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Willkommen bei abmahnschutz.de

Es gibt viele gute GrĂŒnde fĂŒr den Versand einer Abmahnung. Deshalb erfolgen die meisten Abmahnungen auch im berechtigten Interesse des Abmahnenden und sind grundsĂ€tzlich nicht zu kritisieren. Leider gibt es aber auch immer wieder Abmahnungen, bei denen man sich als objektiver, wirtschaftlich denkender Betrachter durchaus fragen muss, ob diese wirklich von sachlichen Interessen geleitet sind oder ob nicht mit dem Versand der Abmahnung möglicherweise sachfremde Ziele verfolgt werden.

In § 8 Abs. 4 UWG ist ausdrĂŒcklich geregelt, dass missbrĂ€uchliche Abmahnungen unzulĂ€ssig sind. Wann aber ist eine Abmahnung rechtsmissbrĂ€uchlich? Diese Frage lĂ€sst das Gesetz weitgehend offen. Lediglich ein Regelbeispiel des Rechtsmissbrauchs ist in § 8 Abs. 4 UWG ausdrĂŒckh geregelt. Danach ist eine Abmahnung jedenfalls dann rechtsmissbrĂ€uchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Abgemahnten  einen Anspruch auf Kostenerstattung entstehen zu lassen.

Damit sind einerseits FĂ€lle erfasst, in denen VerbĂ€nde nicht satzungsmĂ€ĂŸige Ziele, sondern vorwiegend Gewinninteressen erfolgen. Andererseits sind aber auch FĂ€lle erfasst, in denen finanziell leistungsstarke Unternehmen das Mittel der Abmahnung einsetzen, um kleinere Mitbewerber aus dem Markt zu drĂ€ngen sowie ferner FĂ€lle, in denen die Abmahnung vorwiegend dem GebĂŒhreninteresse eines Rechtsanwaltes dienen.

Ob ein solcher Fall des Rechtsmissbrauchs tatsĂ€chlich vorliegt oder nicht lĂ€sst sich in der Praxis jedoch meistens schwer feststellen, da dem Betroffenen zumeist nur ein Bruchteil der maßgeblichen UmstĂ€nde bekannt ist. Dies hat einerseits zur Folge, dass rechtsmissbrĂ€uchliche Abmahnungen hĂ€ufig gar nicht als solche erkannt werden oder aber Rechtsmissbrauch im Prozess nicht nachgewiesen werden kann. Dies hat andererseits aber auch zur Folge, dass Abmahnungen immer hĂ€ufiger mit grundsĂ€tzlichem Argwohn betrachtet werden, auch wenn sie sachlich und betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sind.

Dieses Informationsangebot dient sowohl der vorbeugenden AufklÀrung als auch der nachsorgenden Verteidigung gegen Abmahnungen. Vor allem aber dient sie der BekÀmpfung von missbrÀuchlichen Abmahnungen.

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